1. Der Bescheid des Beklagten vom 22.11.2010 über die "einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 15 Abs. 1 InvStG " für das Geschäftsjahr vom 01.03.2004 bis zum 28.02.2005 und die Endausschüttung vom 06.05.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.01.2012 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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