FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.06.2009
4 K 1957/07
Normen:
FGO § 53 Abs. 2; ZPO § 183 Abs. 1 Nr. 1;

Gesonderte Feststellung von Einkünften

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 4 K 1957/07

DRsp Nr. 2010/18729

Gesonderte Feststellung von Einkünften

Zur Annahme einer Mitunternehmerschaft genügt es regelmäßig nicht, wenn der Gewerbebetrieb kein ins Gewicht fallendes Betriebskapital aufweist und der Gewinn im Wesentlichen von der persönlichen Leistung des handelsrechtlichen Inhabers des Betriebs abhängig ist

Normenkette:

FGO § 53 Abs. 2; ZPO § 183 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einkünfte aus dem Betrieb einer Ferienhausanlage in H bei der Ermittlung der Einkünfte aus einem in L belegenen China-Restaurant zu berücksichtigen sind.