Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
a) Die Revision ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung u.a. nur zuzulassen, wenn die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnrn.8, 9 m.w.N.). Die Klärungsbedürftigkeit ist in der Beschwerdeschrift im einzelnen darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob auch negative Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen i.S. des § 34c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) festzustellen sind, bedarf keiner Klärung, da ihre Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz und der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|