BFH - Beschluß vom 18.05.1994
I B 209/93
Normen:
EStG § 34c Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1851
BFHE 174, 530
BStBl II 1994, 794
DStZ 1994, 699
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Gesonderte Feststellung von Verlusten aus dem Betrieb von Handelsschiffen

BFH, Beschluß vom 18.05.1994 - Aktenzeichen I B 209/93

DRsp Nr. 1995/1113

Gesonderte Feststellung von Verlusten aus dem Betrieb von Handelsschiffen

»Im Gewinnfeststellungsbescheid sind auch Verluste nach § 34c Abs. 4 EStG gesondert festzustellen.«

Normenkette:

EStG § 34c Abs. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

a) Die Revision ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung u.a. nur zuzulassen, wenn die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnrn.8, 9 m.w.N.). Die Klärungsbedürftigkeit ist in der Beschwerdeschrift im einzelnen darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob auch negative Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen i.S. des § 34c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) festzustellen sind, bedarf keiner Klärung, da ihre Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz und der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt.