FG Niedersachsen - Urteil vom 14.02.2002 14 K 206/97
Normen:
AO § 180 Abs. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b dd, Abs. 2 Satz 2 § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1, 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 762
Gesonderte Feststellung; Zinsen; Kapitallebensversicherung - Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die zur Sicherung eines Darlehns eines Gesellschafters dient, das vom Gesellschafter mit gleichen Konditionen als Darlehen an die Kapitalgesellschaft weitergegeben wurde
FG Niedersachsen, Urteil vom 14.02.2002 - Aktenzeichen 14 K 206/97
DRsp Nr. 2002/9541
Gesonderte Feststellung; Zinsen; Kapitallebensversicherung - Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die zur Sicherung eines Darlehns eines Gesellschafters dient, das vom Gesellschafter mit gleichen Konditionen als Darlehen an die Kapitalgesellschaft weitergegeben wurde
1. Grds. sind außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerpflichtig.2. Die Zinsen sind aber gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG u.a. dann steuerfrei, wenn es sich um Zinsen aus Kapitalversicherungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b dd EStG handelt. Denn die Beiträge für diese Versicherungen dienen der eigenverantwortlichen Vorsorge der Stpfl. und sollen als Sonderausgaben begünstigt sein.3. Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die zur Sicherung eines Darlehens eines Gesellschafters dient, das vom Gesellschafter mit gleichen Konditionen als Darlehen an die Kapitalgesellschaft weitergegeben wurde, sind steuerpflichtig, auch wenn die Darlehensmittel für Anschaffungs- und Herstellungskosten i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG verwandt wurden.
Normenkette:
AO § 180 Abs. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b dd, Abs. 2 Satz 2 § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1, 2 ;
Tatbestand:
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