FG Niedersachsen - Urteil vom 23.09.2014
8 K 302/13
Normen:
EStG § 7 Abs 1 S. 7; EStG § 9 EStG; EStG § 21;
Fundstellen:
BB 2015, 304

Gesonderte und einheitliche Feststellung - Keine AfaA für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.09.2014 - Aktenzeichen 8 K 302/13

DRsp Nr. 2015/3388

Gesonderte und einheitliche Feststellung – Keine AfaA für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter

Die AfaA des § 7 Abs. 1 S. 7 EStG gilt nur für abnutzbare Wirtschaftsgüter, nicht dagegen für nicht abnutzbare WG wie Grund und Boden. Beschädigung bzw. Zerstörung nicht abnutzbarer WG können zwar im Einzelfall einkünfteerheblich sein, sind aber nicht dem Anwendungsbereich von § 7 EStG zuzurechnen.

Normenkette:

EStG § 7 Abs 1 S. 7; EStG § 9 EStG; EStG § 21;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Absetzungen für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzungen für den Grund und Boden zulässig sind und ob Mietvorauszahlungen, die an eine Bank abgetreten waren, als Sonderwerbungskosten abgezogen werden können.