Der Bescheid vom 9. 10. 2018 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 31. 10. 2018 dahingehend geändert, dass als Gegenleistung nur die im Schreiben vom 6. 9. 2018 genannten Anteile für den Grund und Boden berücksichtigt werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
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