BFH - Urteil vom 09.05.2023
VI R 12/21
Normen:
AO § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 157 Abs. 2, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 182 Abs. 1 Satz 1; EStG § 34b Abs. 2, § 34b Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2023, 1622
BFH/NV 2023, 1129
DStRE 2023, 969
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3169/20

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne von § 34b EStG

BFH, Urteil vom 09.05.2023 - Aktenzeichen VI R 12/21

DRsp Nr. 2023/8634

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne von § 34b EStG

Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne von § 34b EStG sind unter den Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO als Teil der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert festzustellen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.05.2021 - 3 K 3169/20 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 157 Abs. 2, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 182 Abs. 1 Satz 1; EStG § 34b Abs. 2, § 34b Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt —FA—). Im Streitjahr (2018) erzielte er unter anderem Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus einem in Bundesland X belegenen Forstbetrieb. Das für die gesonderte Feststellung dieser Einkünfte zuständige FA Y erließ diesbezüglich am 24.07.2020 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2018 und stellte laufende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 118.226 € fest.