FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.11.2000
2 K 279/99
Normen:
AO (1977) § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ; AO (1977) § 239 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2001, 405

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Grundlagen für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2000 - Aktenzeichen 2 K 279/99

DRsp Nr. 2001/7028

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Grundlagen für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen

1. Die Frage, ob bei den Hinterziehungszinsen eine gesonderte und einheitliche Feststellung geboten ist, ist unabhängig davon zu entscheiden, ob zuvor die betreffenden Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen waren und/oder festgestellt worden sind. 2. Ist zwischen Ehegatten, die den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben und ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Mitunternehmerschaft betreiben, streitig, ob die Voraussetzungen für die Festsetzung der Hinterziehungszinsen vorliegen, ist ein Verzicht auf die gesonderte und einheitliche Feststellung der Grundlagen für die Festsetzung der Hinterziehungszinsen wegen eines Falles von geringer Bedeutung i. S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen.

Normenkette:

AO (1977) § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ; AO (1977) § 239 Abs. 1 Satz 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist in erster Linie streitig, ob über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen durch gesonderte und einheitliche Feststellung zu entscheiden ist.