FG Hessen - Urteil vom 19.08.2003
2 K 4882/00
Normen:
AO § 183 ; BGB § 118 ;

Gesonderte und einheitliche Feststellung; Feststellungsbescheid; Bekanntgabe; Empfangsbevollmächtigter; Widerruf; Empfangsvollmacht - Widerruf einer Empfangsvollmacht

FG Hessen, Urteil vom 19.08.2003 - Aktenzeichen 2 K 4882/00

DRsp Nr. 2006/1137

Gesonderte und einheitliche Feststellung; Feststellungsbescheid; Bekanntgabe; Empfangsbevollmächtigter; Widerruf; Empfangsvollmacht - Widerruf einer Empfangsvollmacht

1. In der Bestellung eines neuen Empfangsbevollmächtigten in dem Steuererklärungsvordruck liegt konkludent der Widerruf der bisherigen Empfangsvollmacht. 2. Die neu erteilte Empfangsvollmacht erstreckt sich nicht nur auf künftige Feststellungszeiträume sondern erfasst auch Bekanntmachungsvorgänge, die vorhergehende Feststellungszeiträume betreffen.

Normenkette:

AO § 183 ; BGB § 118 ;

Tatbestand: