FG Hamburg - Urteil vom 25.09.2009
2 K 99/08
Normen:
AO § 181 Abs. 1 Nr. 1;

Gesonderte und einheitliche Feststellung: Gemeinsame Einkunftserzielung von Erbe und Vermächtnisnehmer hinsichtlich Erbbauzinsen?

FG Hamburg, Urteil vom 25.09.2009 - Aktenzeichen 2 K 99/08

DRsp Nr. 2009/28865

Gesonderte und einheitliche Feststellung: Gemeinsame Einkunftserzielung von Erbe und Vermächtnisnehmer hinsichtlich Erbbauzinsen?

Der Erbe erbbaurechtsbelasteter Grundstücke erzielt mit dem Vermächtnisnehmer, dem die Hälfte der Erbbauzinsen zusteht, nicht gemeinschaftlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Eine gesonderte und einheitliche Feststellung ist deshalb nicht durchzuführen.

Normenkette:

AO § 181 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erfüllt sind.

Die Klägerin zu 1) ist Alleinerbin der am ... 1998 verstorbenen A (im Folgenden die Erblasserin), der Kläger zu 2) war deren Generalbevollmächtigter und ist zu ihrem Testamentvollstrecker bestellt worden. Die Erblasserin war Eigentümerin verschiedener Grundstücke in B, für die sie Erbbaurechte im Sinne der Erbaurechtsverordnung (ErbbauVO) bestellt hatte. In ihrem Testament vom 30.08.1977 verfügte die Erblasserin: Die Hälfte des Erbbauzinses meiner Grundstücke in B erbt Frl. C. Die zweite Hälfte der Erbbauzinsen erbt Herr D, nach seinem Ableben seine Erben, je zu 1/3 seine Frau und seine beiden Kinder.

Am 30.07.1985 verfügte sie ergänzend: Unbeschadet der bisherigen Vermächtnisse setze ich Frl. C zu meiner alleinigen Erbin ein.