Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erfüllt sind.
Die Klägerin zu 1) ist Alleinerbin der am ... 1998 verstorbenen A (im Folgenden die Erblasserin), der Kläger zu 2) war deren Generalbevollmächtigter und ist zu ihrem Testamentvollstrecker bestellt worden. Die Erblasserin war Eigentümerin verschiedener Grundstücke in B, für die sie Erbbaurechte im Sinne der Erbaurechtsverordnung (
Am 30.07.1985 verfügte sie ergänzend: Unbeschadet der bisherigen Vermächtnisse setze ich Frl. C zu meiner alleinigen Erbin ein.
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