Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen des verrechenbaren Verlustes nach § 15 a Abs. 4 EStG für 2013 vom 18. April 2016 und der Gewerbesteuermessbescheid für 2013 vom 28. Oktober 2015, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. April 2016, werden dahingehend geändert, dass die Erhöhung der Forderungen um 134.546,64 € rückgängig gemacht wird. Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Beklagten übertragen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beschluss:
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
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