FG Niedersachsen - Urteil vom 23.02.2022
7 K 118/19
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1;

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünfte aus der Stromveräußerung und Bilanzierung von Windkraftanlagen als notwendiges Betriebsvermögen

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.02.2022 - Aktenzeichen 7 K 118/19

DRsp Nr. 2022/16743

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünfte aus der Stromveräußerung und Bilanzierung von Windkraftanlagen als notwendiges Betriebsvermögen

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Einkünfte aus der Stromveräußerung gesondert und einheitlich festzustellen sind und ob die sich im Eigentum der jeweils Beteiligten befindlichen Windkraftanlagen (WKA) als notwendiges Betriebsvermögen bei der Klägerin zu bilanzieren sind.

Die Klägerin wurde mit Vertrag vom XX.XX.2010 in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Folgende Gesellschafter, die dem Verfahren auch beigeladen wurden, sind an der Klägerin beteiligt: A-GmbH & Co. KG zu 75 %, die B-UG & Co. KG zu 12,5 % sowie Herr C zu 12,5 %.

Die A-GmbH & Co.KG betreibt sechs, die B-UG & Co. KG und Herr C betreiben jeweils eine WKA auf dem Gebiet der Gemeinde G. Der von den WKA produzierte Strom wird über eine Kabeltrasse eines Dritten zum Umspannwerk transportiert und dort in das Stromnetz eingespeist. Abrechnungsberechtigt gegenüber dem Energieversorger ist nicht die einzelne Betreibergesellschaft, sondern nur sämtliche Betreiber als Gemeinschaft, da lediglich ein Zählpunkt angesteuert wird (Vorbemerkung des Gesellschaftsvertrages).

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