Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für das Jahr 2001 auch ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften ergehen durfte.
Die Mutter von Herrn C und Herrn V unterhielt auf Grundbesitz in der Stadt P einen landwirtschaftlichen Betrieb. Diesen bewirtschaftete sie längstens bis 1974. Eine Betriebsaufgabeerklärung gab sie nie ab.
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