FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.04.2021
1 K 1443/18
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 S. 2; EStG § 15a Abs. 4; EStG § 10d; HGB § 171 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2022, 774

Gesonderte und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 EStG für 2015

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2021 - Aktenzeichen 1 K 1443/18

DRsp Nr. 2021/12273

Gesonderte und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 EStG für 2015

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1 S. 2; EStG § 15a Abs. 4; EStG § 10d; HGB § 171 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die im Bereich der ..... tätig ist. Sie betreibt Ladengeschäfte in C, K und U. Beteiligt sind neben der Komplementär-GmbH drei Kommanditisten, u.a. die Beigeladene Frau D. M-R (nachfolgend: M, vgl. HR-Auszug Bl. 42 F-Akte).

Abweichend von der übermittelten Feststellungserklärung 2015 stellte der Beklagte für M einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11.829 EUR fest. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem erklärten Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen (14.592 EUR) und dem Verlust der Gesamthand (./. 26.421 EUR). Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass die Hafteinlage der Kommanditistin in Höhe von 43.200 EUR zum Bilanzstichtag nicht erbracht worden sei, so dass dieser Betrag zur Verlustverrechnung zu verwenden sei (vgl. Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 für 2015 vom 30. März 2017, Bl. 20 ff. F-Akte).