Gesonderte Verlustfeststellung nach § 2a EStG für Zwecke des Progressionsvorbehalts Ablauf der Feststellungsfrist gem. § 2a Abs. 1 S. 5, 2. HS i. V. m. § 10d Abs. 4 S. 6, 1. HS EStG Berücksichtigung von positiven außerordentlichen Einkünften im Rahmen der Berechnung des festzustellenden Verlustes in voller Höhe und nicht mit einem Fünftel entsprechend § 32b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG
FG München, Urteil vom 22.10.2013 - Aktenzeichen 13 K 2071/11
DRsp Nr. 2014/2986
Gesonderte Verlustfeststellung nach § 2aEStG für Zwecke des Progressionsvorbehalts Ablauf der Feststellungsfrist gem. § 2a Abs. 1 S. 5, 2. HS i. V. m. § 10d Abs. 4 S. 6, 1. HS EStG Berücksichtigung von positiven außerordentlichen Einkünften im Rahmen der Berechnung des festzustellenden Verlustes in voller Höhe und nicht mit einem Fünftel entsprechend § 32b Abs. 2 S. 1 Nr. 2EStG
1. Die Regelung über die gesonderte Feststellung der verbleibenden negativen Einkünfte gem. § 2a Abs. 1 S. 5 EStG findet auch Anwendung auf die nach DBA steuerfreien, unter § 2a Abs. 1EStG fallenden Einkünfte, die nicht bei der Ermittlung der Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage, sondern nur gem. § 32b Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG im Wege des sog. Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind.2. Für die gesonderte Feststellung nach § 2a Abs. 1 S. 5 EStG besteht gem. § 181 Abs. 2 S. 1 AO eine Erklärungspflicht. Damit beginnt gem. § 181 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1AO die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres der Abgabe der Einkommensteuererklärung, in deren beigefügter Anlage AUS – mangels amtlich vorgeschriebenen Vordrucks hinsichtlich der gesonderten Feststellung nach § 2a Abs. 1 S. 5 EStG – auch die nach DBA steuerfreien negativen und positiven Einkünfte gewerblichen Einkünfte aus einem Drittstaat erklärt werden.
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