FG Nürnberg - Urteil vom 25.04.2019
4 K 1050/17

gesonderter und einheitlicher Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2010

FG Nürnberg, Urteil vom 25.04.2019 - Aktenzeichen 4 K 1050/17

DRsp Nr. 2019/12449

gesonderter und einheitlicher Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2010

Tenor

1.

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2010 vom 04.08.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.07.2017 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf xxx € festgestellt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

Streitig ist die Bildung einer Rückstellung für gewährte Bonuspunkte bzw. ausgestellte Gutscheine in der Bilanz der Klägerin zum 31.12.2010 in Höhe von 1.607.212 €.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen. Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2010 vom 01.07.2013 wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von xxx € festgestellt.