FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.04.2008
4 K 250/05
Normen:
AO § 80 Abs. 3 ; AO § 82 ; AO § 83 ; AO § 122 Abs. 1 S. 3 ; AO § 122 Abs. 7 S. 2 ; AO § 125 Abs. 3 Nr. 2 ; AO § 155 Abs. 3 S. 1 ; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 268 ; AO § 347 Abs. 1 S. 2 ; AO § 355 Abs. 1 S. 1 ; VwZG § 8 Abs. 1 S. 3 ; EStG § 26b ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1842

Gespaltene Bekanntgabevollmacht; Bekanntgabe an Ehegatten bei Empfangsbevollmächtigtem; Nichtigkeit wegen Befangenheit des Amtsträgers

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.04.2008 - Aktenzeichen 4 K 250/05

DRsp Nr. 2008/16230

Gespaltene Bekanntgabevollmacht; Bekanntgabe an Ehegatten bei Empfangsbevollmächtigtem; Nichtigkeit wegen Befangenheit des Amtsträgers

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird zugelassen. 1. Die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten nach § 122 Abs. 1 S. 3 AO erfordert nicht die Erteilung einer ausdrücklichen "Bekanntgabe"-Vollmacht. 2. Lässt der Steuerpflichtige durch seinen Bevollmächtigten Einspruch einlegen, gibt er dadurch schlüssig zu erkennen, dass er die Bekanntgabe des auf den Einspruch folgenden Änderungsbescheids an den Bevollmächtigten im Wege einer Duldungsvollmacht billigen wird. 3. Für die Bekanntgabe eines Einkommensteuerbescheids, dem eine Zusammenveranlagung zugrunde liegt, ist es ausreichend, wenn dem von beiden Ehegatten gemeinsam Bevollmächtigten eine einzige Ausfertigung übermittelt wird. 4. Eine Einzelbekanntgabe bei Meinungsverschiedenheiten der Ehegatten nach § 122 Abs. 7 Satz 2 AO erfolgt nur für den Fall der Übersendung des Bescheids unmittelbar an die Ehegatten und nicht bei der Bekanntgabe an den gemeinsam Bevollmächtigten. 5. Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil die Besorgnis der Befangenheit des Amtsträgers besteht.

Normenkette:

AO § 80 Abs. 3 ; AO § 82 ; AO § 83 ; AO § 122 Abs. 1 S. 3 ; AO § 122 Abs. 7 S. 2 ; AO § 125 Abs. 3 Nr. 2 ; AO § 155 Abs. 3 S. 1 ;