I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und leben im Güterstand der Gütertrennung. Am 20. August 1989 trat der Kläger zur Tilgung eines Darlehens, das der X-GmbH am 1. Januar 1982 in Höhe von 70 000 DM gewährt worden war und dessen persönliche Mithaft er übernommen hatte, den pfändbaren Teil seines jeweiligen Arbeitseinkommens an die Klägerin und an seine Mutter ab. Das Darlehen valutierte am 31. Dezember 1995 mit 50 585,98 DM. Der Kläger hatte die Mithaft zu einem Zeitpunkt übernommen, in dem sich die GmbH bereits in der Krise befand.
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