Es würde eine unzulässige Ausdehnung des § 42 AO vorliegen, wenn man den gesamten Sachverhalt der Fiktion des § 42 Satz 2 AO unterstellen würde, ohne im Detail zu prüfen, ob ein Missbrauch i.S. der Regelung vorliegt. Allein eine so einschränkende Auslegung berücksichtigt den Zweck des § 42 AO, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten.
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