FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.05.2010
3 K 839/09
Normen:
AO § 42; AO § 155 Abs. 3 S. 1; AO § 165; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 171 Abs. 3; EStG § 26; EStG § 26a; EStG § 26b; EStG § 32a Abs. 1; EStG § 32a Abs. 5; EStG § 36 Abs. 2; EStG § 53;
Fundstellen:
EFG 2010, 1381

Gestaltungsmissbrauch bei erstmaliger Wahl der getrennten Veranlagung nach Änderungsbescheid

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen 3 K 839/09

DRsp Nr. 2010/12818

Gestaltungsmissbrauch bei erstmaliger Wahl der getrennten Veranlagung nach Änderungsbescheid

1. Nach dem Tod eines Ehegatten ist der Antrag des überlebenden Ehegatten auf Durchführung der getrennten Veranlagung rechtsmissbräuchlich, wenn mit der Wahl der getrennten Veranlagung ausschließlich das Ziel verfolgt wird, im Erhebungsverfahren die hälftige Anrechnung der vor dem Tod des Ehegatten auf die Gesamtschuld geleisteten Steuerzahlungen zu erreichen und die Erhebung der - nach der getrennnten Veranlagung - auf den verstorbenen Ehegatten entfallenden Steuer bei den Erben durch Haftungsbeschränkung zu vermeiden. 2. Das Finanzamt kann nicht darauf verwiesen werden, zur Vermeidung des Steuerausfalls die aufgrund der Beantragung der getrennten Veranlagung den Erben zustehenden Schadensersatzansprüche gegen den überlebenden Ehegatten geltend zu machen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 42; AO § 155 Abs. 3 S. 1; AO § 165; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 171 Abs. 3; EStG § 26; EStG § 26a; EStG § 26b; EStG § 32a Abs. 1; EStG § 32a Abs. 5; EStG § 36 Abs. 2; EStG § 53;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Anträge auf getrennte Veranlagung rechtsmissbräuchlich i.S. des § 42 Abgabenordnung (AO) sind.