FG Münster - Urteil vom 25.10.2006
1 K 538/03 F
Normen:
EStG (a.F.) § 50c ; UmwStG a.F. § 4 Abs. 6 § 5 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 722

Gestaltungsmissbrauch bei Formwechsel KapGes in PersGes

FG Münster, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 1 K 538/03 F

DRsp Nr. 2007/2382

Gestaltungsmissbrauch bei Formwechsel KapGes in PersGes

Beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft zum 30.6.1996 kann es nicht als Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO gewertet werden, dass die Gesellschafter vom step-up-Verfahren im Rahmen des UmwStG und dem Abschreibungsvolumen auf den Firmenwert profitieren, weil für die Anwendung von § 42 AO im Rahmen des UmwStG kein Raum besteht. Tz. 05.19 des Umwandlungssteuererlasses (BMF v. 25.3.1998, BStBl. I 1998, 268 = GmbHR 1998, 444) findet im Gesetz keine Grundlage. Die im UmwStG normierten Tatbestände des § 5 Abs. 3 UmwStG a.F. und des § 4 Abs. 6 UmwStG a.F. i.V.m. § 50c EStG a.F. sind insoweit abschließend.

Normenkette:

EStG (a.F.) § 50c ; UmwStG a.F. § 4 Abs. 6 § 5 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die im Rahmen eines Formwechsels von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft vom Umwandlungssteuergesetz vorgesehenen Rechtsfolgen wegen Vorliegens eines Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 AO zu ziehen sind. Betroffen ist die Aufstockung gemäß § 4 Abs. 6 UmwStG in der bis zum 5.8.1997 geltenden Fassung und ihre Auswirkung für die Streitjahre 1996 und 1997.

Die Klägerin ist die aufgrund eines Formwechsels zum 30.6.1996 entstandene Rechtsnachfolgerin der Z.-Vermögensverwaltung GmbH (im weiteren: Z. GmbH). An ihr sind in den Streitjahren die folgenden Gesellschafter beteiligt: