Gestaltungsmissbrauch bei inkongruenter Gewinnausschüttung; Kein Zurechung nicht zugeflossener Erträge
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 13 K 146/04
DRsp Nr. 2008/12241
Gestaltungsmissbrauch bei inkongruenter Gewinnausschüttung; Kein Zurechung nicht zugeflossener Erträge
§ 42 Satz 2 AO ermöglicht lediglich, eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende missbräuchliche Gewinnausschüttung zu neutralisieren, nicht jedoch, nicht zugeflossene Kapitalerträge dem Gesellschafter, der der abweichenden Gewinnausschüttung zu seinen Lasten zugestimmt hat, zuzurechnen.