BFH - Beschluß vom 01.02.2000
IX B 154/99
Normen:
AO § 42 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b S. 3, § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 945

Gestaltungsmissbrauch; Mietvertrag über Nutzung eines Arbeitszimmers

BFH, Beschluß vom 01.02.2000 - Aktenzeichen IX B 154/99

DRsp Nr. 2000/4669

Gestaltungsmissbrauch; Mietvertrag über Nutzung eines Arbeitszimmers

Auch ein seit längerem bestehender Mietvertrag kann nach Einführung der Regelung des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 3 EStG insoweit als unangemessen i.S.v. § 42 AO zu beurteilen sein, als er in seinen Wirkungen zu einer Umgehung der neu eingeführten Vorschriften führt.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b S. 3, § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben. Die Vorentscheidung beruht weder auf einem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), noch haben die aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

a) Das Finanzgericht (FG) konnte ohne verfahrensrechtlichen Verstoß die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) angebotenen Beweise dafür, dass der Mietvertrag schon seit 1978 bestehe, unberücksichtigt lassen. Der unter Beweis gestellte Sachverhalt war nicht entscheidungserheblich. Auch ein seit längerem bestehender Mietvertrag kann nach Einführung der Regelung des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 3 des Einkommensteuergesetzes insoweit als unangemessen i.S. von § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) zu beurteilen sein, als er in seinen Wirkungen zu einer Umgehung der neu eingeführten Vorschriften führt.