Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben. Die Vorentscheidung beruht weder auf einem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), noch haben die aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
a) Das Finanzgericht (FG) konnte ohne verfahrensrechtlichen Verstoß die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) angebotenen Beweise dafür, dass der Mietvertrag schon seit 1978 bestehe, unberücksichtigt lassen. Der unter Beweis gestellte Sachverhalt war nicht entscheidungserheblich. Auch ein seit längerem bestehender Mietvertrag kann nach Einführung der Regelung des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 3 des Einkommensteuergesetzes insoweit als unangemessen i.S. von § 42 der Abgabenordnung (
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