BGH - Beschluss vom 14.11.2018
AnwZ (Brfg) 29/18
Normen:
FAO § 2 Abs. 1; FAO § 5 Abs. 1 Buchst. i); FAO § 5 Abs. 4; FAO § 14b Nr. 1-8; BRAO § 43c Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 237
Vorinstanzen:
AnwGH Schleswig-Holstein, vom 19.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 2/15

Gestattung der Führung der Bezeichnung Fachanwalt für Medizinrechtdurch Nachweis des Erwerbs der besonderen praktischen Erfahrungen

BGH, Beschluss vom 14.11.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 29/18

DRsp Nr. 2018/18242

Gestattung der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Medizinrecht"durch Nachweis des Erwerbs der besonderen praktischen Erfahrungen

Die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung setzt besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen voraus, die der Antragsteller nachzuweisen hat. Für den Erwerb des Fachanwaltstitels für Medizinrecht muss der Antragsteller, was die besonderen praktischen Erfahrungen anbetrifft, innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwalt mindestens sechzig Fälle bearbeitet haben, davon mindestens fünfzehn rechtsförmliche Verfahren und davon mindestens zwölf gerichtliche Verfahren.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Februar 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.

Normenkette:

FAO § 2 Abs. 1; FAO § 5 Abs. 1 Buchst. i); FAO § 5 Abs. 4; FAO § 14b Nr. 1-8; BRAO § 43c Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.