OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.07.2022
6 B 458/22
Normen:
BeamtStG § 22 Abs. 4; VwGO § 123;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 97/22

Gestattung der Wiederholung und Fortsetzung der Laufbahnausbildung eines Kommissaranwärters unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung; Unverzüglichkeit der Erklärung des Rücktritts von der Prüfung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2022 - Aktenzeichen 6 B 458/22

DRsp Nr. 2022/11717

Gestattung der Wiederholung und Fortsetzung der Laufbahnausbildung eines Kommissaranwärters unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung; Unverzüglichkeit der Erklärung des Rücktritts von der Prüfung

1. Erfolglose Beschwerde einer Kommissaranwärterin, die im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihr die Wiederholung und die Fortsetzung der Laufbahnausbildung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu gestatten.2. Begehrt ein Kommissaranwärter nach Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung deren Wiederholung bzw. Neubewertung und daneben die Fortsetzung der Laufbahnausbildung, steht der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO nicht bereits die Regelung des § 22 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 1 LVO Pol bzw. § 12 Abs. 3 Satz 1 VAPol II Bachelor entgegen (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -).3. Zur Unverzüglichkeit eines Prüfungsrücktritts.4. Zur Möglichkeit des Prüfungsrücktritts per einfacher E-Mail, wenn die Studienordnung hierfür die Schriftform vorschreibt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.