BFH - Urteil vom 22.06.2006
VI R 21/05
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 672
AuR 2006, 415
BB 2006, 2234
BFH/NV 2006, 2169
BFHE 214, 252
BStBl II 2006, 915
DB 2006, 2440
DStR 2006, 1795
NZA-RR 2007, 27
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 22.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4311/01

Gestellung einheitlicher bürgerlicher Kleidung nicht zwangsläufig Arbeitslohn

BFH, Urteil vom 22.06.2006 - Aktenzeichen VI R 21/05

DRsp Nr. 2006/24791

Gestellung einheitlicher bürgerlicher Kleidung nicht zwangsläufig Arbeitslohn

»Auch bei der Gestellung einheitlicher, während der Arbeitszeit zu tragender bürgerlicher Kleidungsstücke kann das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund stehen bzw. ein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers zu verneinen sein.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob ein geldwerter Vorteil (Arbeitslohn) vorliegt, wenn ein Arbeitgeber seinem Verkaufspersonal verschiedene Kleidungsstücke zur Nutzung zur Verfügung stellt.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) gehört zu einer Unternehmensgruppe, die im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels tätig ist. Sie nutzt zusammen mit zwei weiteren Gesellschaften des Konzerns, die Fleisch- und Wurstwaren bzw. Backwaren vertreiben, die Ladenlokale gemeinsam. In manchen Filialen unterhält die Klägerin auch sog. X-Shops, in denen sie mit eigenen Angestellten für die X-AG tätig ist.