BFH - Beschluss vom 17.03.2010
X B 51/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1291
Vorinstanzen:
FG München, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 818/06

Getrennt lebende Ehegatten als nahe Angehörige hinsichtlich der Berücksichtigung von aufzuwendenden Anschaffungskosten; Anwendbarkeit der Grundsätze des Fremdvergleichs bei geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten hinsichtlich des Verkaufs eines Grundstücks an den Vater und nicht an die getrennt lebende Ehefrau

BFH, Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen X B 51/09

DRsp Nr. 2010/8803

Getrennt lebende Ehegatten als nahe Angehörige hinsichtlich der Berücksichtigung von aufzuwendenden Anschaffungskosten; Anwendbarkeit der Grundsätze des Fremdvergleichs bei geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten hinsichtlich des Verkaufs eines Grundstücks an den Vater und nicht an die getrennt lebende Ehefrau

NV: Der Revisionszulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO erfordert eine bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfrage, die in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsbedürftig, entscheidungserheblich und auch klärbar ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

a)