FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 07.05.2019
3 K 56/15
Normen:
ZPO § 727; AnfG § 16 Abs. 1 S. 1; AnfG § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BFH, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen VII B 65/19

Getrennte Anfechtung von mehreren in einer Urkunde zusammengefassten Einzelübertragungen; Vollstrecken des Abgabenberechtigten aus dem Verwaltungsakt; Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für den Insolvenzverwalter

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.05.2019 - Aktenzeichen 3 K 56/15

DRsp Nr. 2020/5844

Getrennte Anfechtung von mehreren in einer Urkunde zusammengefassten Einzelübertragungen; Vollstrecken des Abgabenberechtigten aus dem Verwaltungsakt; Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für den Insolvenzverwalter

Stichwort: Weist das Gericht eine gegen einen vollstreckbaren Verwaltungsakt gerichtete Klage ab, vollstreckt der Abgabenberechtigte nicht aus dem (abweisenden) Urteil, sondern nach wie vor aus dem Verwaltungsakt. Eine vollstreckbare Ausfertigung für den Insolvenzverwalter kann nicht erteilt werden. 1.) Zu den Voraussetzungen der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz2.) Mehrere in einer Urkunde zusammengefasste Einzelübertragungen können getrennt angefochten werden.

Tenor

Der Antrag des Insolvenzverwalters vom 24. Juli 2018 auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des finanzgerichtlichen Urteils vom 22. März 2017 für Rechtsnachfolger gem. § 727 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 727; AnfG § 16 Abs. 1 S. 1; AnfG § 17 Abs. 1;

Gründe

I.