BFH - Urteil vom 14.04.1999
X R 121/95
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, § 26 Abs. 1, §§ 26a, 26b, 32 Abs. 7, § 34 f.;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 16

Getrennte Veranlagung; Steuerermäßigung nach § 34 f. EStG; getrennt lebende Eltern und Haushaltszugehörigkeit eines Kindes

BFH, Urteil vom 14.04.1999 - Aktenzeichen X R 121/95

DRsp Nr. 1999/8787

Getrennte Veranlagung; Steuerermäßigung nach § 34 f. EStG; getrennt lebende Eltern und Haushaltszugehörigkeit eines Kindes

1. Auch wenn Eheleute die getrennte Veranlagung nach § 26 a EStG wählen, erhalten sie das Baukindergeld nur für ein Objekt. Denn die Steuerermäßigung steht ihnen gem. § 26 a Abs. 2 Satz 3 EStG jeweils nur in dem Verhältnis zu, in dem sie Abzugsbeträge nach § 10 e EStG in Anspruch nehmen. 2. Das gilt auch, wenn die Eheleute im Jahr der Trennung die getrennte Veranlagung wählen und wenn das gemeinsame Kind im VZ den Haushalten beider Eheleuten angehört. 3. Bei getrennt lebenden Eltern, denen das Sorgerecht gemeinsam zusteht, ist das Kind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem es sich überwiegend aufhält und wo sich der Mittelpunkt seines Lebens befindet. Ausnahmsweise kann eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile bestehen, wenn das Kind tatsächlich zeitweise bei beiden lebt und nach den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falles als in beide Haushalte eingegliedert anzusehen ist.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, § 26 Abs. 1, §§ 26a, 26b, 32 Abs. 7, § 34 f.;

Gründe: