FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.08.2009
11 K 636/05
Normen:
EStG 1990 § 7g Abs. 1; EStG 1990 § 7g Abs. 3; EStG 1990 § 7 Abs. 2; EStG 1990 § 7 Abs. 5a; EStG 1997 § 7g Abs. 1; EStG 1997 § 7g Abs. 3; EStG 1997 § 7 Abs. 2; EStG 1997 § 7 Abs. 5a; BewG 1991 § 68 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 95;
Fundstellen:
EFG 2010, 36

Getrennter Ausweis der Rücklagen nach § 7g EStG für jede geplante Investition in der Buchführung; Keine Begünstigung von Erhaltungsaufwendungen; Begünstigung von Mietereinbauten nur, wenn es sich um Betriebsvorrichtungen oder Scheinbestandteile handelt

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.08.2009 - Aktenzeichen 11 K 636/05

DRsp Nr. 2009/24398

Getrennter Ausweis der Rücklagen nach § 7g EStG für jede geplante Investition in der Buchführung; Keine Begünstigung von Erhaltungsaufwendungen; Begünstigung von Mietereinbauten nur, wenn es sich um Betriebsvorrichtungen oder Scheinbestandteile handelt

1. Aus der gesetzlichen Regelung in § 7g Abs. 1 und Abs. 3 EStG ergibt sich, dass für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, eine gesonderte Rücklage zu bilden ist. Dementsprechend sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln. 2. § 7g EStG begünstigt nur neue Wirtschaftsgüter. Ein zur Reparatur eines vorhandenen Wirtschaftsgutes angeschafftes Wirtschaftsgut (Erhaltungsaufwand) ist nicht begünstigt. 3. Die in § 7g Abs. 1 EStG geregelte Sonderabschreibung gilt nicht für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang mit den allgemeinen Abschreibungsbestimmungen ist bei der Bestimmung des Tatbestandsmerkmals "beweglich" auf die Abgrenzungen zurückzugreifen, die sich im Einkommensteuerrecht im Hinblick auf § 7 Abs. 2 und 5a EStG herausgebildet haben.