Getrennter Ausweis der Rücklagen nach § 7g EStG für jede geplante Investition in der Buchführung; Keine Begünstigung von Erhaltungsaufwendungen; Begünstigung von Mietereinbauten nur, wenn es sich um Betriebsvorrichtungen oder Scheinbestandteile handelt
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.08.2009 - Aktenzeichen 11 K 636/05
DRsp Nr. 2009/24398
Getrennter Ausweis der Rücklagen nach § 7gEStG für jede geplante Investition in der Buchführung; Keine Begünstigung von Erhaltungsaufwendungen; Begünstigung von Mietereinbauten nur, wenn es sich um Betriebsvorrichtungen oder Scheinbestandteile handelt
1. Aus der gesetzlichen Regelung in § 7g Abs. 1 und Abs. 3EStG ergibt sich, dass für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, eine gesonderte Rücklage zu bilden ist. Dementsprechend sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln.2. § 7gEStG begünstigt nur neue Wirtschaftsgüter. Ein zur Reparatur eines vorhandenen Wirtschaftsgutes angeschafftes Wirtschaftsgut (Erhaltungsaufwand) ist nicht begünstigt.3. Die in § 7g Abs. 1EStG geregelte Sonderabschreibung gilt nicht für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang mit den allgemeinen Abschreibungsbestimmungen ist bei der Bestimmung des Tatbestandsmerkmals "beweglich" auf die Abgrenzungen zurückzugreifen, die sich im Einkommensteuerrecht im Hinblick auf § 7 Abs. 2 und 5a EStG herausgebildet haben.
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