OLG Rostock - Urteil vom 28.08.2020
4 U 1/19
Normen:
BGB § 477; BGB § 446 S. 1; BGB § 140; BGB § 323 Abs. 5 S. 2; BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 341/18

Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes KraftfahrzeugLieferung eines Fahrzeuges mit dem unbehebbaren Mangel der Eigenschaft als UnfallwagenUnerhebliche Pflichtverletzung des VerkäufersMängelbeseitigungsaufwand von bis zu fünf Prozent des Kaufpreises

OLG Rostock, Urteil vom 28.08.2020 - Aktenzeichen 4 U 1/19

DRsp Nr. 2022/241

Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug Lieferung eines Fahrzeuges mit dem unbehebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen Unerhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers Mängelbeseitigungsaufwand von bis zu fünf Prozent des Kaufpreises

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 27.11.2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600,00 € zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 477; BGB § 446 S. 1; BGB § 140; BGB § 323 Abs. 5 S. 2; BGB § 123 Abs. 1;

Gründe: