Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg -
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in selber Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit geleistet haben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
A)
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