BFH - Beschluss vom 06.05.2003
VIII B 163/02
Normen:
EStG §§ 5 6 Abs. 1 Nr. 3a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1313
DStRE 2003, 1139

Gewährleistungsverpflichtung, Pauschalrückstellungen

BFH, Beschluss vom 06.05.2003 - Aktenzeichen VIII B 163/02

DRsp Nr. 2003/10827

Gewährleistungsverpflichtung, Pauschalrückstellungen

Die Bildung von Pauschalrückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen hat sich zu richten nach der Wahrscheinlichkeit der künftigen Inanspruchnahme. Das Wahrscheinlichkeitsurteil ist auf die betriebsindividuellen oder branchenüblichen Erfahrungen der Vergangenheit - bis zur Aufstellung der Bilanz des jeweiligen Streitjahres - zu stützen; die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme genügt nicht.

Normenkette:

EStG §§ 5 6 Abs. 1 Nr. 3a ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Divergenz

a) Die behauptete Divergenz zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Oktober 1982 IV R 39/80 (BFHE 137, 25, BStBl II 1983, 104) ist nicht schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).