Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Divergenz
a) Die behauptete Divergenz zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Oktober 1982 IV R 39/80 (BFHE 137, 25, BStBl II 1983, 104) ist nicht schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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