Die Verfahren 4 K 2416/20 VE und
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Steueränderungsbescheids vom 21. Januar 2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. August 2020 und des Steueränderungsbescheids vom 31. Mai 2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. August 2018 verpflichtet, der Klägerin eine Steuerentlastung für den gesamten Einsatz von Erdgas in der Säureregenerationsanlage zu gewähren. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 83% und die Klägerin zu 17%.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin erzeugte und bearbeitete Metalle, insbesondere Edelstahl- und Nebenerzeugnisse an mehreren Standorten. Zudem betrieb sie die einschlägigen Handelsgeschäfte.
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