Gewährung der Akteneinsicht durch Übersendung der Sachakten in die Kanzleiräume
FG Hamburg, Beschluss vom 01.02.2021 - Aktenzeichen 4 K 136/20
DRsp Nr. 2021/2663
Gewährung der Akteneinsicht durch Übersendung der Sachakten in die Kanzleiräume
1. Auch nach der Neufassung des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO ist im Einzelfall eine Übersendung der Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten möglich.2. Die Möglichkeit der Akteneinsicht auch zu Pandemiezeiten ist durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume zu realisieren.