Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 09.06.2020 und unter Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 27.01.2020 wird die Kraftfahrzeugsteuer für die Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen ... zur Gewährung der Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer auf 0,00 EUR festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch vorherige Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Zwischen den Beteiligten ist die Befreiung einer Zugmaschine von der Kraftfahrzeugsteuer streitig.
Der Kläger ist Halter einer landwirtschaftlichen Zugmaschine des Herstellers Kramer mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3000 kg, ausgestattet mit einem Dieselmotor (Selbstzünder). Tag der ersten Zulassung dieses Fahrzeugs war der 16.04.1970. Die Zugmaschine, die er ebenso wie den landwirtschaftlichen Betrieb von seinem Vater erhalten hat, meldete der Kläger am 05.12.2019 unter dem amtlichen Kennzeichen ... bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde auf sich als Halter an.
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