BFH - Beschluss vom 23.05.2012
III B 129/11
Normen:
FGO § 138 Abs. 1; EStG § 33a Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1452
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 V 123/11

Gewährung der bei einer Einzelveranlagung zu berücksichtigenden Unterhaltsleistungen zusätzlich zum Splittingtarif bei Ermittlung der Steuer im Fall der Zusammenveranlagung bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

BFH, Beschluss vom 23.05.2012 - Aktenzeichen III B 129/11

DRsp Nr. 2012/14507

Gewährung der bei einer Einzelveranlagung zu berücksichtigenden Unterhaltsleistungen zusätzlich zum Splittingtarif bei Ermittlung der Steuer im Fall der Zusammenveranlagung bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

NV: Macht ein Steuerpflichtiger in der Einkommensteuererklärung Unterhaltsleistungen für seinen eingetragenen Lebenspartner als außergewöhnliche Belastungen (§ 33a EStG) geltend, sind diese Aufwendungen im Rahmen der Ermittlung der Steuer im Fall einer Zusammenveranlagung nicht zusätzlich zum Splittingtarif anzusetzen.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1; EStG § 33a Abs. 1;

Gründe

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) begründete zusammen mit Frau ... (K) am 29. Dezember 2008 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Zusammen mit K gab sie für den Veranlagungszeitraum 2009 eine gemeinsame Einkommensteuererklärung ab und beantragte die Durchführung der Zusammenveranlagung. Nach der Erklärung verfügte K über keinerlei Einkünfte. In der Einkommensteuererklärung geltend gemacht waren zudem Unterhaltsleistungen der Antragstellerin an K in Höhe von 3.716 €.