Streitig ist, ob dem Kläger für den Erwerb einer Eigentumswohnung eine Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) ab 2005 zu gewähren ist.
I.
1. Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 17. Dezember 2004 eine Eigentumswohnung mit Inventar in der X-Straße in B für insgesamt 110.000,00 EUR (Notar N, Urkundenrolle Nr. -Ur.Nr.- ...4/2004; Eigenheimzulage-Akte -EigZul-A- Bl. 1 ff).
Hinsichtlich der Kaufpreiszahlung enthält der Kaufvertrag in § 3 Ziffer 1 die folgende Regelung (EigZul-A Bl. 4):
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