FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.04.2000
1 K 1308/99
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 264

Gewährung der Kinderzulage

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.04.2000 - Aktenzeichen 1 K 1308/99

DRsp Nr. 2001/7256

Gewährung der Kinderzulage

Die Gewährung der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG setzt bei einer der Mutter gehörenden, unentgeltlich dem Sohn zur Nutzung überlassenen Eigentumswohnung voraus, dass die Mutter in dieser Wohnung einen Haushalt führt. Nur gelegentliche Aufenthalte der Mutter in dieser Wohnung zu Reinigungs- und Besuchszwecken reichen für die Annahme einer Haushaltsführung nicht aus.

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin eine Kinderzulage zu gewähren ist.

Die Klägerin, die beim Finanzamt ... beschäftigt ist, hat ihren Erstwohnsitz in ... Am 2. August 1996 erwarb sie die Eigentumswohnung in ... mit einer Gesamtwohnfläche von 53,66 qm. Diese Eigentumswohnung hat sie ihrem Sohn ..., geboren 28. Februar 1974, zur Zeit Student, unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Im Bescheid über die Eigenheimzulage ab 1997 vom 28. Juli 1998 wurde die Eigenheimzulage in Höhe von 5.000,00 DM festgesetzt. Die Kinderzulage, die die Klägerin im Antrag auf Eigenheimzulage beantragt hat, wurde nicht gewährt. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 1999 als unbegründet zurückgewiesen.