Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist vorliegen.
Der Beklagte erließ am 26.10.2017 (Donnerstag) nach einer Betriebsprüfung einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid, und setzte - ausgehend von einem Gewerbeertrag vor Verlustabzug i.H.v. 2.682.876 € entgegen dem erklärten Gewerbeverlust i.H.v. ./. 973.567 € - einen Gewerbesteuermessbetrag i.H.v. 91.140 € fest.
Hiergegen legte die Klägerin am 30.11.2017 Einspruch ein. Die ablehnende Einspruchsentscheidung versandte der Beklagte am 30.4.2020 an die Kanzlei A in B als damalige Bevollmächtigte der Klägerin mit einfachem Brief.
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