OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.09.2020
1 A 2149/20
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1163/18

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag wegen Versäumung der Einhaltung der Frist ohne Verschulden

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.09.2020 - Aktenzeichen 1 A 2149/20

DRsp Nr. 2020/14083

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag wegen Versäumung der Einhaltung der Frist ohne Verschulden

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.744,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist wegen Versäumung der Antragsfrist unzulässig (dazu I.). Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor (dazu II.).

I. Der Kläger hat innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, die nach Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen erstinstanzlichen Urteils am 16. Juli 2020 mit Ablauf des 17. August 2020 (Montag) geendet hat, keinen (wirksamen) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der am 10. August 2020 gestellte Zulassungsantrag ist unwirksam und damit unzulässig, weil er entgegen § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO ("Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen.") nicht beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, sondern beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt worden ist.

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2014 - 7 A 217/14 -, juris, Rn. 2 f. m.w.N.