Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.744,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist wegen Versäumung der Antragsfrist unzulässig (dazu I.). Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor (dazu II.).
I. Der Kläger hat innerhalb der Monatsfrist des §
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2014 -
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|