BGH - Beschluss vom 16.04.2019
VI ZB 33/17
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 236 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 617
FamRZ 2019, 1440
NJW-RR 2019, 950
VersR 2020, 507
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 09.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 255/11
OLG Karlsruhe, vom 11.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 3/17

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Darlegung auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post; Eintritt des Verlusts des Schriftsatzes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 16.04.2019 - Aktenzeichen VI ZB 33/17

DRsp Nr. 2019/9977

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Darlegung auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post; Eintritt des Verlusts des Schriftsatzes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten

a) Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begehrt, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu gewähren, wenn der Antragsteller auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post darlegt und glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (Festhaltung BGH, 16. August 2016 - VI ZB 40/15, NJW-RR 2016, 1402).