BGH - Beschluss vom 21.03.2019
V ZB 97/18
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 827
Vorinstanzen:
AG Ettlingen, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 270/17
LG Karlsruhe, vom 05.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 S 24/18

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer Partei hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist ohne das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten (hier: Verlust eines Schriftsatzes mit einem solchen Verlängerungsantrag auf dem Postweg); Unterlassung von Geruchsbelästigung

BGH, Beschluss vom 21.03.2019 - Aktenzeichen V ZB 97/18

DRsp Nr. 2019/7351

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer Partei hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist ohne das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten (hier: Verlust eines Schriftsatzes mit einem solchen Verlängerungsantrag auf dem Postweg); Unterlassung von Geruchsbelästigung

Den unverschuldeten Verlust eines Schriftsatzes mit einem Verlängerungsantrag auf dem Postweg kann eine Partei regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post. Dazu muss die Möglichkeit ausgeräumt werden, dass der Antrag auf Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten verloren gegangen ist, bevor sie dort versandfertig gemacht worden ist, und dies auf Grund unzureichender Kontrolle der ausgehenden Post nicht entdeckt worden ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XIX - vom 5. Juni 2018 aufgehoben.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung gewährt.

Die Sache wird zur Sachentscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;

Gründe

I.