Der Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 24. März 2020 zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Der Senat beabsichtigt daher, die vorgenannte Revision als unzulässig zu verwerfen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme oder gegebenenfalls Rücknahme der Revision binnen drei Wochen.
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