Strittig ist, ob für die Übertragung eines Kommanditanteils der Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13a Absatz 1 Satz 1 ErbStG und der verminderte Wertansatz nach § 13a Absatz 2 ErbStG zu gewähren ist, wenn sich der Schenker das Nießbrauchsrecht und das Stimmrecht an den geschenkten Geschäftsanteilen sowie ein unbegrenztes Entnahmerecht vorbehalten hat.
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