FG Köln - Beschluss vom 20.09.2022
15 K 646/20
Normen:
EStG § 1 Abs. 4; EStG § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchst. b) und S.7;

Gewährung des Rechts auf Antragsveranlagung aus europarechtlichen Gründen unter Anwendung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz; Festsetzung der Einkommensteuer

FG Köln, Beschluss vom 20.09.2022 - Aktenzeichen 15 K 646/20

DRsp Nr. 2022/15112

Gewährung des Rechts auf Antragsveranlagung aus europarechtlichen Gründen unter Anwendung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz; Festsetzung der Einkommensteuer

Tenor

A.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

B.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird gemäß Artikel 267 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: