EStG § 1 Abs. 4; EStG § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchst. b) und S.7;
Gewährung des Rechts auf Antragsveranlagung aus europarechtlichen Gründen unter Anwendung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz; Festsetzung der Einkommensteuer
FG Köln, Beschluss vom 20.09.2022 - Aktenzeichen 15 K 646/20
DRsp Nr. 2022/15112
Gewährung des Rechts auf Antragsveranlagung aus europarechtlichen Gründen unter Anwendung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz; Festsetzung der Einkommensteuer
Tenor
A.
Das Verfahren wird ausgesetzt.
B.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird gemäß Artikel 267 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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