FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.11.2022
3 K 75/22
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 7;

Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen über Leistungen und Lieferung im Zusammenhang mit der Sanierung der im Eigentum eines Steuerpflichtigen stehenden Ritterburg

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.11.2022 - Aktenzeichen 3 K 75/22

DRsp Nr. 2023/14108

Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen über Leistungen und Lieferung im Zusammenhang mit der Sanierung der im Eigentum eines Steuerpflichtigen stehenden Ritterburg

Tenor

Die geänderten Bescheide über Umsatzsteuer für 2010 und 2011 jeweils vom 16. Dezember 2016 und für 2012 und 2013 jeweils vom 20. Januar 2017 sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07. Dezember 2018 und die Bescheide über Zinsen zur Umsatzsteuer für 2010 und 2011 jeweils vom 16. Dezember 2016 und für 2012 und 2013 jeweils vom 20. Januar 2017 sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07. Dezember 2018 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Streitwert beträgt 167.046,00 €.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 7;

Tatbestand