Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. März 2019 wird zurückgewiesen.
II.Die außergerichtlichen Kosten sind zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger macht als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 29.09.2019 verstorbenen Versicherten die Gewährung einer Altersrente als Teilrente in Höhe von 99,99 % der Vollrente anstatt der gewährten 99 % der Vollrente geltend.
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