LSG Bayern - Urteil vom 14.09.2021
L 6 R 199/19
Normen:
SGB VI § 42 Abs. 2; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG München, vom 19.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 686/18

Gewährung einer Altersrente als Teilrente in Höhe von 99,99 % der VollrenteHöchstbetrag einer Teilrente

LSG Bayern, Urteil vom 14.09.2021 - Aktenzeichen L 6 R 199/19

DRsp Nr. 2022/15117

Gewährung einer Altersrente als Teilrente in Höhe von 99,99 % der Vollrente Höchstbetrag einer Teilrente

- Zum Höchstbetrag einer Teilrente nach § 42 Abs. 2 SGB VI.- Ein Anspruch auf Gewährung von Teilrente nach § 42 Abs. 2 SGB VI besteht jedenfalls bis zu einer Höhe von 99,99 % der Vollrente.- Einer Bestimmung des prozentualen Anteils auf zwei Dezimalstellen genau stehen weder der Wortlauf des § 42 Abs. 2 noch sonstige Bestimmungen des SGB VI entgegen.- Auch Bedenken hinsichtlich des entstehenden Verwaltungsaufwandes vermögen eine anderweitige Auffassung nicht zu rechtfertigen.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. März 2019 wird zurückgewiesen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten sind zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 42 Abs. 2; SGG § 193;

Tatbestand

Der Kläger macht als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 29.09.2019 verstorbenen Versicherten die Gewährung einer Altersrente als Teilrente in Höhe von 99,99 % der Vollrente anstatt der gewährten 99 % der Vollrente geltend.