OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.09.2021
26 W 1/19 (AktE)
Normen:
UmwG § 62 Abs. 5 S. 8; AktG § 327f S. 2; AktG § 327a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 01.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 11/15

Gewährung einer Barabfindung bei einem sogenannten verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outErmittlung eines Unternehmenswertes nach der ErtragswertmethodeGerichtliche Schätzung eines UnternehmenswertsAblehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2021 - Aktenzeichen 26 W 1/19 (AktE)

DRsp Nr. 2022/8340

Gewährung einer Barabfindung bei einem sogenannten verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out Ermittlung eines Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode Gerichtliche Schätzung eines Unternehmenswerts Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 6)-9) vom 11.07.2018 , des Antragstellers zu 17) vom 01.08.2018, der Antragsteller zu 18)-23) vom 11.07.2018, der Antragsteller zu 36) und 37) vom 16.07.2018, der Antragstellerin zu 41) vom 02.08.2018, der Antragsteller zu 46 und 47) vom 24.07.2018 und der Antragsteller zu 66) und 67) vom 06.08.2018 gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 01.06.2018 - 35 O 11/15 (AktE) - werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.

Normenkette:

UmwG § 62 Abs. 5 S. 8; AktG § 327f S. 2; AktG § 327a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.