OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.06.2022
26 W 13/18 [AktE]
Normen:
UmwG § 62 Abs. 5 S. 8; AktG § 327a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 5/13

Gewährung einer Barabfindung im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outGerichtliche Bestimmung einer angemessenen KompensationTypisierte AusschüttungsannahmenBesteuerung inflationsbedingter WertsteigerungenAnsatz einer MarktrisikoprämieLänderrisikozuschlag im Kapitalisierungszinssatz

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2022 - Aktenzeichen 26 W 13/18 [AktE]

DRsp Nr. 2022/15718

Gewährung einer Barabfindung im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out Gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Kompensation Typisierte Ausschüttungsannahmen Besteuerung inflationsbedingter Wertsteigerungen Ansatz einer Marktrisikoprämie Länderrisikozuschlag im Kapitalisierungszinssatz

1. Den für eine Unternehmensbewertung maßgeblichen Ausschüttungsannahmen ist regelmäßig (nur) für die Detailplanungsphase die Ausschüttungsplanung des zu bewertenden Unternehmens zugrunde zu legen. Für die Phase der ewigen Rente ist grundsätzlich von typisierten Ausschüttungsannahmen zwischen 40% und 60% auszugehen. Abweichend davon kann sich die Ausschüttungsquote sowohl im Detailplanungszeitraum als auch in der Phase der ewigen Rente implizit als Resultat der Berücksichtigung der Ausschüttung gemäß der in der Unternehmenssatzung geregelten Reihenfolge ergeben. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens zum Bewertungsstichtag durch die Ausgabe von Vorzugsaktien mit erheblichen Vorzügen geprägt war, die aufgrund der rechtlich verbindlichen Vorgaben zur Bedienung der Vorzüge in der Unternehmenssatzung zwingend zu bedienen waren.2. Die Berücksichtigung der Besteuerung inflationsbedingter Wertsteigerungen als solcher ist im Rahmen der Ertragswertberechnung nicht zu beanstanden.